Dr. med.                              H. Lemke
Einer für alle, alles für eine-n!

Steigerungsfaktor

Ärztinnen und Ärzte sind im Finden des Honorares für erfolgende Leistungen an die Gebührenordnung f. Ä. in jeweils gültiger Fassung gebunden.

Der "Steigerungsfaktor" der Ärztlichen Gebührenordnung erlaubt Ärztinnen und Ärzten das in der Ärztlichen Gebührenordnung zur jeweiligen Leistungsziffer für die Berücksichtigung durch Privatärztliche Krankenkassen und Beihilfen angegebene Honorar anzupassen, wenn es die Rahmenvorgaben ermöglichen.

Nähere Informationen finden Sie unter:

https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Themen/Honorar/GOAE/Hinweise_der_BAEK_zu_abweichenden_Honorarvereinbarungen_sowie_zur_Anwendung_hoeherer_Steigerungsfaktoren.pdf                               [externer link]°

hier insbesondere Punkt 2, Seite 2 & 3.

Bereits aufgrund des von mir gewählten Steigerungsfaktors ist die wirtschaftliche Aufklärungspflicht gegeben (Zitat obigem link entnommen - Seite 3, Absatz 3):

>>Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 GOÄ muss die Vereinbarung neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag auch die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen (PKV/Beihilfe) möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Diese wirtschaftliche Aufklärungspflicht ist auch in § 12 Abs. 5 MBO-Ä sowie in § 630c Abs. 3 BGB geregelt.<<

U.a. aus diesem Grunde ist der Behandlungsvertrag zw. Ihnen und mir ein Vertrag über den Abschluss einer sogenannten IGEL-Leistung = Individuelle(n) Gesundheitsleistung, die in aller Regel durch Privatärztliche Leistungsträger und Beihilfen keine Berücksichtigung findet, Unabhängig dieser Information steht es Ihnen frei eine Kostenübernahme bei Ihrer Krankenkasse / Beihilfe vorab zu erfragen - diese Webseite kann Ihren Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiten mit gegebenen umfangreichen Informationen für die Entscheidungsfindung dienlich sein.


**

*